Vorsorge / Erwachsenenschutzrecht

Personen- und Vermögensvorsorge

Seit dem 1. Januar 2013 ist das neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 ff. ZGB/Zivilgesetzbuch) in Kraft. Dieses regelt auch den Vorsorgeauftrag. Das Gesetz unterscheidet zwischen Personen- und Vermögenssorge sowie der Vertretung im Rechtsverkehr.

Personensorge

Diese umfasst alles, was mit der Persönlichkeit des Vorsorge-Auftraggebers zusammenhängt. Also zum Beispiel das Wohnen, das Öffnen der Post, die Vertretung bei medizinischen, pflegerischen und heilpädagogischen Massnahmen sowie alle Entscheide rund um die Gesundheit und in Privat­angelegen­heiten. Letztere Aufgaben entsprechen der Patientenverfügung.
Der Vorsorgebeauftragte ist Ansprechperson des Heims bei der Regelung der Betreuungssituation und lässt das Personal wissen, was die individuellen Vorlieben seines Auftraggebers sind.

Vermögenssorge

Die ausgewählte Person wahrt die vermögensrechtlichen Interessen des urteilsunfähig gewordenen Auftraggebers. Sie verwaltet das laufende Einkommen und wickelt den Zahlungsverkehr ab. Auch die Vermögensanlage und der Verkehr mit der Bank gehören zur Vermögenssorge.

Rechtsverkehr

Die beauftragte Person wird berechtigt, den Auftraggeber gegenüber Behörden, Gerichten und Privaten zu vertreten. Sie schliesst z.B. Verträge mit Versicherungen ab, ist zuständig für den Vertrag mit der Wohn- und Pflegeeinrichtung, reicht die Steuererklärung ein und stellt Anträge bei den Versicherungen und der Sozialversicherungsanstalt (Ergänzungsleistungen, Renten).

Wie entsteht ein Vorsorgeauftrag?

Eine (urteilsfähige) Person kann vorsorglich im Hinblick auf einen Verlust der Handlungsfähigkeit eigene Regelungen für diese Situation treffen.

Die betroffene Person muss bei der Errichtung des Vorsorgeauftrages handlungsfähig sein. Der Vorsorgeauftrag kann in den gleichen Formen wie ein Testament errichtet werden, so unter anderem eigenhändig und vollständig von Hand verfasst. Der Vorsorgeauftrag kann beim Zivilstandsamt resp. bei der kantonalen Hinterlegungsstelle aufbewahrt werden.

Der Vorsorgeauftrag wird erst rechtlich wirksam, wenn die Erwachsenenschutzbehörde die Urteilsunfähigkeit ärztlich geprüft und festgestellt hat.

Widerruf und Ende der Wirksamkeit

  • Der Vorsorgeauftrag kann jederzeit durch eine Widerrufserklärung oder durch Vernichtung der Urkunde widerrufen werden. Wird ein neuer Vorsorgeauftrag errichtet, so tritt der neue Vorsorgeauftrag an die Stelle des früheren, wenn es sich nicht nur um eine Ergänzung handelt.
  • Nach Eintritt der Urteilsunfähigkeit kann der Vorsorgeauftrag nicht mehr widerrufen werden.
  • Sobald die Auftrag gebende Person die Urteilsfähigkeit wieder erlangt, verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
  • Das beauftragte Personal kann ihr Amt jederzeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten niederlegen.
  • Der Vorsorgeauftrag endet zudem mit dem Tod der Auftrag gebenden Person.

 

Inhalt des Vorsorgeauftrages

Der  Vorsorgeauftrag sollte möglichst detailliert aufführen, welche Aufgaben der/die Auftragnehmer/in wahrnehmen soll.  Dieser Person kann entweder die Verwaltung aller Angelegenheiten anvertraut werden oder nur von einzelnen Bereichen.

Folgen der Urteilsunfähigkeit

Der urteilsunfähigen Person steht kein Auskunfts- und Verfügungsrecht mehr zu.

Wie vorgehen?

  • Welche Aufgaben sollen wie vorgesorgt werden?
  • Wer soll meine Interessen bei Verlust der Urteilsfähigkeit durchsetzen?
  • Etc.

 

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